Mit dem Einwand rechtmassigen Alternativverhaltens macht ein in Haftung genommener Schadiger geltend, der Schaden ware auch dann eingetreten, wenn er die von ihm im Einzelfall verletzten Verhaltensvorgaben eingehalten hatte. Die aktuelle - auch hochstrichterliche - Rechtsprechung orientiert sich fur die Behandlung dieser Fallgruppen am Schutzzweck der verletzten Verhaltenspflicht. Dass dies rechtsdogmatisch wie praktisch nicht uberzeugt, kritisiert...
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