Die Europ ische Gemeinschaft erkannte zu Beginn der siebziger Jahre, dass ihre finanziellen Interessen weder straf- noch verwaltungsrechtlich gesch tzt werden konnten, da die europarechtlichen Abkommen daf r keine rechtlichen M glichkeiten gaben. Nach verschiedenen Betrugsf llen erkannte man die Notwendigkeit, dass die Verletzung von Gemeinschaftsrecht mit straf- und prozessrechtlichen Normen analog denen geahndet werden m sse, die dem Schutz der...
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